Zum ‚Tag der Arbeit’: Wir fordern ein Ende aller Arbeitsverbote für Asylsuchende

Bild: Demo 7.3.15
!5_03_07_Arbeitsverbote_abschaffenWir fordern alle Arbeitsverbote für Asylsuchende abzuschaffen, denn Arbeitsverbote sind ein Teil einer Asylgesetzgebung, die Asylsuchende systematisch ausgrenzt.

Auch wenn  im November 2014 einige Verbesserungen in Kraft getreten sind, immer noch gibt es viel zu viele Arbeitsverbote – aus den unterschiedlichsten Gründen.

Hier ein Überblick über den Zugang zum Arbeitsmarkt (seit 11. November 2014)

Aufgepasst: Es gibt viele Ausnahmen, zum Beispiel für Praktika, Ausbildungen, Fachkräfte und Akademiker_Innen. Mehr Informationen dazu hier: http://women-in-exile.net/arbeit-und-arbeitsrechte/

Für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung

  • In den ersten drei Aufenthaltsmonaten besteht ein Arbeitsverbot.
  • Nach drei Monaten legalem Aufenthaltes kannst du, wenn du eine konkretes Jobangebot hast, eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
    Die Ausländerbehörde leitet deinen Antrag zur Bundesagentur für Arbeit weiter, die das Jobangebot, das du gefunden hast, überprüft. Dort wird untersucht, ob die Arbeitsbedingungen deutschen Standards entsprechen (Prüfung der Arbeitsbedingungen) und ob kein „bevorrechtigte/r Arbeitnehmer_In“ in für diese Stelle zu Verfügung steht (Vorrangprüfung). „Bevorrechtigte Arbeitnehmer_Innen“ sind Deutsche oder EU-Bürger_Innen und Ausländer_Innen, die schon eine Arbeitserlaubnis haben. Wenn es jemanden für den Job gibt, der „bevorrechtigt“ ist bekommst du keine Arbeiterlaubnis dafür.
    Wenn du dann eine Arbeitserlaubnis bekommst, gilt diese nur für den konkreten Job.
  • Nach 15 Monaten Aufenthalt kannst du eine Arbeitserlaubnis bekommen, ohne dass eine Vorrangprüfung durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit prüft aber trotzdem die Arbeitsbedingungen.
  • Nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland wird keine Vorrangprüfung oder Prüfung der Arbeitsbedingungen mehr durchgeführt.

Für Flüchtlinge mit Duldung gilt mehr oder weniger das selbe, aber
wenn die Ausländerbehörde Grund hat anzunehmen, dass du nicht genügend bei deiner Abschiebung mitwirkst und du deshalb nicht abgeschoben werden kannst, dann kann jederzeit ein Arbeitsverbot verhängt werden.

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