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„Residenzpflicht“

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01.01.15 Änderungen des ‘Residenzpflicht’Gesetzes
01.01.15 Changes of the ‘Residenzpflicht’ law

Deutsch unten

01.01.2015: Changes of the ‘Residenzpflicht’ law

The amended ‘Residenzpflicht’ law came into force today.

The most important changes:
For refugees with ‘Aufenthaltsgestattung’ the geographical restriction (restriction of movement) “expires” after three months of stay.
After that they are allowed to move freely within the German territory without a permit.
The obligation to reside in a particular place remains.

Unfortunately, there are many exceptions:

  1. A final conviction because of a criminal offense (no minimum penalty or limitation), if it is not because of a violation of immigrantion laws.
  2. Violation of the”Betäubungsmittelgesetz” (= drug possession), even if there was no conviction by a court.
  3. If “concrete measures to terminate residence”are imminent. But this should never! be the case with persons with ‘Aufenthaltsgestattung’.

Refugees who fall within these exceptionsare, as usual, at the mercy of the foreigners authorities.

For refugees with ‘Duldung’, the geographical restriction (restriction of movement) “expires” after three months of stay as well.
At least in theory: Lawyers fear that the claim of foreigners authorities that “concrete measures to terminate residence” are imminent will enable the authorities to “tie” refugees arbitrarily to certain districts at any time – as before.

These things will stay as they were:

  • For asylum seekers in reception centers the stay will remain restricted tothe district of the foreigners authority. In Brandenburgthis is the Municipality of Eisenhüttenstadt.
  • The absurd and unique rule within the German legal system that violations of the geographical restriction are first considered an administrative offense and, in the event they are repeated, aiminal offense.

01.01.2015: Änderungen der ›Residenzpflicht‹

Die im Rahmen des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes  geplanten Lockerungen der Residenzpflicht sind heute in Kraft getreten. Sie “bedeuten eine Änderung, nicht aber die Aufhebung der ›Residenzpflicht‹”(www.residenzpflicht.info) . 

Die wichtigste Änderungen:

Für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung „erlischt“ die räumliche Aufenthaltsbeschränkung nach drei Monaten Aufenthalt.
Sie dürfen sich im ganzen Bundesgebiet erlaubnisfrei bewegen.
Die Wohnsitzauflage, also die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu wohnen, bleibt bestehen.

Leider gibt es viele Ausnahmen:

  1. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer
    Straftat (ohne Mindeststrafmaß oder Verjährung), wenn sie keine ausländerrechtlichen Straftat ist.
  2. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (=Drogenbesitz), auch wenn es zu keiner Verurteilung durch ein Gericht kam.
  3. wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung” bevorstehen. Das dürfte eigentlich bei Personen mit Aufenthaltsgestattung nie! der Fall sein.

Flüchtlinge, die unter diese Ausnahmegründe fallen, sind wie bisher der Willkür der Ausländerbehörden ausgeliefert.

Für Flüchtlinge mit Duldung „erlischt“ die räumliche Aufenthaltsbeschränkung ebenfalls nach drei Monaten Aufenthalt.
Theoretisch jedenfalls: RechtsanwältInnen befürchten, dass die Behauptung von Ausländerbehörden, es stünden “konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung” bevor, ihnen jederzeit ermöglicht, Flüchtlinge wie bisher willkürlich an der Landkreis zu fesseln.

Was bleibt wie es war:

  • Für Asylsuchende in der Erstaufnahmeeinrichtung bleibt der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Das ist in Brandenburg der Stadtbezirk Eisenhüttenstadt.
  • Die absurde und im gesamten deutschen Rechtssystem einmalige Regelung, dass Verstöße gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung zuerst als Ordnungswidrigkeiten und im Wiederholungsfall als Straftaten gelten.

Mehr Information hier: www.residenzpflicht.info